Ordnungen

Beitragsordnung

§ 1 Grundsatz

Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen an den Verein gemäß § 5 der Satzung des Vereins. Sie kann jederzeit durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

§ 2 Beschlüsse

(1) Für die Mitgliedschaft wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 15. Tag des folgenden Monats erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.

§ 3 Beiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist ein monatlicher Mindestbeitrag. Ein höherer Betrag kann gezahlt werden.
(2) Student/innen oder Personen in vergleichbarer Situation können einen ermäßigten Beitrag leisten. Die Ermäßigung ist im Aufnahmeantrag mit einem entsprechenden Nachweis anzuzeigen.
(3) Bei sozialen Härtefällen kann eine Beitragsänderung bezüglich der Höhe und/oder der Zahlungsmodalitäten beantragt werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

MitgliedschaftMonatsbeitrag
Aktivbeitragmin. 25,00€
Ermäßigter Aktivbeitragmin. 10,00€
Förderbeitragmin. 5,00€

§ 4 Zahlungsmodalitäten

(1) Die Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
(2) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 5 Sonderumlagen

Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 19.01.2023 in Kraft.

Tübingen, 18. Januar 2023

Chorordnung

§ 1 Grundsatz

Die Chorordnung regelt das Chorleben des Vereins. Sie kann jederzeit durch den Vorstand geändert oder aufgehoben werden.

§ 2 Motivation

Wir verstehen uns als begeisterte Sängerinnen und Sänger, die gemeinsam klassische Chorliteratur mit einem künstlerischen Anspruch umsetzen wollen. Ziel unserer musikalischen Arbeit ist eine präzise und homogene Klangsignatur.

§ 3 Verbindlichkeit

Wir verpflichten uns zur zuverlässigen und pünktlichen Teilnahme an allen Proben und Konzerten, die frühzeitig bekannt gegeben werden. Fehlzeiten sind grundsätzlich nicht vorgesehen und werden im Ausnahmefall, etwa bei Krankheit, telefonisch beim Chorteam möglichst frühzeitig gemeldet.

§ 4 Selbständigkeit

(1) Wir verstehen die wöchentlichen Chorproben als Gestaltungsproben. Deshalb bereiten wir die im Probenplan angekündigten Chorwerke noten-, text- und rhythmussicher vor.
(2) Jedes Chormitglied trägt in den Proben und Konzerten musikalische Verantwortung. Dabei sind die stimmliche Eigenständigkeit und Flexibilität, etwa bei der Register- und Solistenzuteilung, unerlässlich. 

§ 5 Probenarbeit

(1) Wir verpflichten uns zur aktiven Teilnahme an allen Proben. Dazu gehört das vollständige Notieren der technischen und musikalischen Anweisungen, etwa zur Phrasierung, Dynamik und Aussprache, mit Bleistift in den Noten.
(2) Private Gespräche, die nichts mit dem Sachverhalt der Proben zu tun haben, sind unerwünscht, weil sie die Konzentration stören.
(3) Während der Chorarbeit ist die Benutzung von Mobiltelefonen/Smartphones jeglicher Art untersagt.

§ 6 Mitarbeit

Wir verstehen uns als Gemeinschaft von Gleichgesinnten, die musikalisch und organisatorisch Verantwortung für das Gelingen unserer Proben und Konzerte übernehmen. Dazu gehört, dass jedes Mitglied konkrete Aufgaben im Verein übernimmt, deren Delegation dem Innen- und Außenministerium obliegen.

§ 7 Vorsingen

Die Aufnahme als aktives Mitglied wird durch ein Vorsingen geregelt. Gegenstand des Vorsingens sind Übungen in den Bereichen der Gehörbildung, Rhythmik, Sprecherziehung, Gestaltung und des Literatursingens.

§ 8 Auftrittsverhalten

(1) Bei Konzerten und öffentlichen Auftritten pflegen wir ein homogenes und professionelles Erscheinungsbild. Dieses besteht aus unserer gemeinsamen Chormappe und einer schwarzen Auftrittskleidung ohne Accessoires.
(2) Unser Auf- und Abgang erfolgt im Gleichschritt geordnet und mit der Chormappe in der rechten Hand. Wir öffnen und schließen die Chormappen auf Zeichen des Chorleiters.
(3) Während des gesamten Auftritts behalten wir unseren Blick auf den Chorleiter. Wir betreiben keine Publikumsschau und meiden Plaudereien.
(4) Wir tragen das Programm frei und mit einem freundlichen, konzentrierten Ausdruck vor.

§ 9 Verstöße

Die Nichteinhaltung der Chorordnung zieht ein Gespräch mit dem Chorteam nach sich, um mit der betreffenden Person über Handlungsempfehlungen nachzudenken.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 19.01.2023 in Kraft.

Tübingen, 18. Januar 2023

Kammerchor Vokalkunst