Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Vokalkunst“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das kunstvolle Musizieren als Chor, regelmäßige Chorproben und Konzerte.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die musikalischen Aufnahmebedingungen erfüllt. 
(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem oder elektronischem Antrag der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt ist in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann zum Ende eines jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von einer Woche erklärt werden.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Für ein aktives Mitglied liegt ein solcher Grund unter anderem dann vor, wenn es:

  1. die musikalischen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,
  2. sich vereinsschädigend verhält,
  3. seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

(8) Ein Mitglied kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag seine Mitgliedschaft von aktiv auf fördernd und umgekehrt ändern. Sofern der Vorstand nicht widerspricht, wechselt der Mitgliedsstatus zum Anfang des neuen Monats.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern.
(2) Stimmberechtigt sowie wählbar sind nur aktive Mitglieder.
(3) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, an allen ordentlichen sowie außerordentlichen Chorproben, Konzerten und anderen musikalischen Aktivitäten des Chors teilzunehmen. Außerdem hat es sich an einer oder mehreren Aufgaben des Innen- oder Außenministeriums zu beteiligen.
(4) Die Mitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zahlungsmodalität in der Beitragsordnung geregelt ist.
(5) Aus besonderem, begründetem Anlass kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die begründete Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfs vorschlagen. Die Sonderumlage darf die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem bzw. der

  1. Geschäftsführer/in,
  2. Chorleiter/in,
  3. Innenminister/in,
  4. Außenminister/in.

(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem bzw. der:

  1. Geschäftsführer/in,
  2. Chorleiter/in.

(3) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.
(4) Die Chorleitung als künstlerisch tätige Person erhält ein Honorar, das der Verhältnismäßigkeit entspricht. Ein Honorarvertrag regelt die Vereinbarung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Er ist ermächtigt, Vereinsordnungen zur Regelung der Vereinsangelegenheiten zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Dazu zählen insbesondere die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Chorordnung. Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.

§ 9 Bestellung des Vorstands

(1) Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins sein. Sie werden für die Dauer von einem Jahr bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt mit der Ausnahme der Chorleitung, die durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen wird.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolge im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.   

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der Geschäftsführung, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen.
(2) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(3) Der Vorstand ist mit mindestens zwei seiner Vorstandsmitglieder, darunter die Geschäftsführung oder die Chorleitung, beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Geschäftsführung, bei deren Verhinderung die der Chorleitung.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden. Schriftliche Abstimmungen können per E-Mail erfolgen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Aufgaben zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins,
  3. Erhebung einer Sonderumlage,
  4. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführung, bei deren Verhinderung von der Chorleitung und bei deren Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung, geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren kandidierenden Personen ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und des Zwecks bedürfen der einfachen Mehrheit, die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt die Geschäftsführung, bei deren Verhinderung die Chorleitung, die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied schriftlich oder per E-Mail durch Versand an die letzte von dem Mitglied bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt die Geschäftsführung, bei deren Verhinderung die Chorleitung, die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und ob die Stimmabgabe schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen hat. Die Frist beträgt mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage. Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die Post- bzw. E-Mail-Adresse des Vorstandsmitglieds gesendet ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist- und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern binnen einer Woche in Textform mit.

§ 14 Protokolle, Beurkundung

Über die innerhalb und außerhalb einer Vorstandssitzung oder einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom geschäftsführenden Vorstand oder bei dessen Verhinderung von einer Person aus dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen ausschließlich und un-mittelbar einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur zu.

Tübingen, den 18. Januar 2023

Kammerchor Vokalkunst